Vereinssatzung

Satzung des Mediennetz Hamburg e. V.

Fassung vom 27.10.2010, Überarbeitung 6.9.2022, eingetragen beim Amtsgericht am 16.11.2022

§ 1
Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen MedienNetz Hamburg e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2
Zweck des Vereins
1. Das MedienNetz Hamburg e.V. ist ein Zusammenschluss von Gruppen, Initiativen, Einrichtungen, Vereinigungen und Einzelmitgliedern, die in Hamburg und seinen Randgebieten im Medienbereich tätig sind. Leitmotive des MedienNetzes Hamburg e.V. sind es vorhandene Ressourcen zu bündeln, Synergieeffekte zu erzeugen, Angebotstransparenz herzustellen, neue (Medien-)Partnerschaften zu knüpfen und die Medienpädagogik und künstlerische Medienarbeit weiterzuentwickeln.

Das MedienNetz e.V. ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2. Zweck des MedienNetz Hamburg e.V. ist die Förderung der Kunst und Kultur, sowie die Förderung der Erziehung und Bildung.
 
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Organisation, Vermittlung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen wie Fachtagungen, Workshops, Symposien, Foren, Lehrgänge, Unterricht, auch an Schulen und Ausbildungseinrichtungen, zu Themen der Medienkompetenz, der Medienrezeption und der Medienproduktion  für Medien- und Kulturschaffende und interessierte Bürgerinnen und Bürger jeden Alters. Dazu gehören insbesondere auch Bildungsangebote für bildungsferne Bevölkerungsgruppen mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Diversitätsdimensionen.

b) Die Bereitstellung entsprechender Bildungsangebote im Internet wie Tutorials, Lehrvideos, Onlineveranstaltungen, sowie der Verweis auf solche Bildungsangebote.

c) Die Erarbeitung, Publikation und Diskussion von Konzepten für die Stärkung der Medienkompetenz an Schulen, Universitäten und in der Ausbildung.

c) Die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen auf denen Medienproduktionen, insbesondere audiovisueller und digitalen Medien, vorgeführt und präsentiert werden sowie die Präsentation von Medienproduktionen im Internet.

e) Der Verein kann auch andere Körperschaften, die selbst steuerbegünstigt sind, Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden: juristische Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen ohne feste Rechtsform und natürliche Personen, die Medienkunst und/oder Medienpädagogik im Sinne des § 2,1 betreiben oder dies zu tun beabsichtigen.

2. Mitglieder in der Rechtsform von juristischen Personen und Personenvereinigungen ohne feste Rechtsform gelten als korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder können nur Vereinigungen werden, deren Methoden und Zielsetzungen schwerpunktmäßig den Zwecken des Vereins entsprechen.

3. Einzelpersonen können nur dann Mitglied werden, wenn sie kulturelle Aktivitäten im Sinne von § 2,1 betreiben.

4. Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck durch ideelle und materielle Unterstützung fördern, können fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Fördermitglieder können auch solche Personen werden, die nicht den Kriterien nach § 3,2 entsprechen.

5. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Er teilt diese Entscheidung allen Mitgliedern schriftlich mit. Gegen diese Entscheidung steht den Aufnahmesuchenden und den Mitgliedern des Vereins das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung beim Vorstand Einspruch zu erheben. Über den Einspruch hat die nächste reguläre Mitgliederversammlung zu entscheiden.

6. Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt,
- durch den Tod des Mitglieds,
- durch Auflösung der Mitgliedsvereinigung,
- durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstößt, durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teilen davon.

§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Zusätzlich kann ein/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin bestellt werden.

Die Arbeit der Organe kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Die Aufgaben eines/einer Geschäftsführers/Geschäftsführerin sind in einer Stellenbeschreibung zu regeln.

§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der korporativen Mitglieder und den Einzelmitgliedern zusammen. An der Mitgliederversammlung können Gäste und fördernde Mitglieder teilnehmen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.: Bestimmung der Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen dieser Satzung; Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Wahl der Rechnungsprüfer/innen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sowie dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt § 5,1 entsprechend.

§ 6
Der Vorstand
1. Der gesetzliche Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, die ihre Aufgaben gleichberechtigt aufteilen können. Es können bis zu sechs Beisitzer/innen gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Vorstandsmitglieder können von dem sie entsendenden Verein nicht aus dem Vorstand abberufen werden.

3. Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes dieser Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und koordiniert die Arbeit der einzelnen Mitglieder untereinander. Er kann Aufgaben an Mitglieder, Fachleute und Arbeitsgruppen delegieren.

5. Bestellt die Mitgliederversammlung eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in, so ist diese/r Mitglied ohne Stimmrecht im Vorstand.

6. Übernimmt ein Vorstandsmitglied Geschäftsführungstätigkeiten, so kann entgegen §27 BGB für die Geschäftsführung ein angemessenes Entgelt gezahlt werden.

§ 7
Beschlüsse
1. Die Beschlussfassung der Organe erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Für die Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Förderung der Erziehung und Bildung.