Besonderheiten bei einer Bildveröffentlichung
Was muss man beachten, wenn man Abbildungen von Menschen veröffentlicht? Gibt es Besonderheiten, wenn die abgebildete Person noch minderjährig ist?

Grundsätzlich benötigt ihr zur Veröffentlichung von Abbildungen anderer Menschen deren Einwilligung, wenn diese auf dem Bild erkennbar sind, d.h. durch ihren Bekanntenkreis identifizierbar wären. Davon gibt es jedoch ein paar Ausnahmen. Zu den wichtigsten gehören:

• Fotos von berühmten Persönlichkeiten: Ihr dürft Politiker oder Prominente bei deren „offiziellen“ Auftritten in der Öffentlichkeit ablichten und diese Fotos veröffentlichen. Aber Achtung: Auf Konzerten oder ähnlichen Veranstaltungen kann der Veranstalter aufgrund seines „Hausrechts“ das Fotografieren oder Filmen explizit ausschließen.

• Bilder, auf denen Personen nur rein zufällig mit abgebildet sind, solange sie nicht in irgendeiner Weise hervorstechen. Möchtet ihr also einen Sonnenuntergang fotografieren, braucht ihr nicht darauf zu warten, dass das Panorama menschenleer wird.

• Auf Versammlungen aufgenommene Fotografien, also z. B. Bilder von Demonstrationen, Konzerten oder Festivals. Hier dürfen sogar einzelne Menschen hervorstechen.

Bitte beachtet, dass – auch, wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen – besondere Belange des Abgebildeten trotzdem gegen eine Veröffentlichung sprechen können: Bilder von offensichtlich Betrunkenen auf Festivals oder ein Strandfoto, auf dem zufällig ein Nackter zu sehen ist, dürfen in keinem Fall ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Dass keine unvorteilhaften oder peinlichen Bilder anderer veröffentlicht werden sollten, versteht sich eigentlich von selbst. Überlegt euch einfach, ob ihr selbst so im Netz für alle Zeit abgebildet sein möchtet und entwickelt dafür eine gewisse Sensibilität.

Bei Minderjährigen (Personen unter 18 Jahren) müsst ihr darauf achten, dass ihre Einwilligung allein nicht ausreicht – es müssen beide Eltern zustimmen.

Text wurde verfasst von der Cyber Law Clinic: www.jura.uni-hamburg.de