Einverständniserklärung von Personen im Film
Muss ich auch bei Filmaufnahmen alle Menschen, die im Film auftauchen fragen, ob sie damit einverstanden sind?

Mit der Veröffentlichung müssen grundsätzlich alle im Film auftauchenden Personen einverstanden sein. Es gibt aber Ausnahmen, bei denen man keine Einwilligung braucht. Zum Beispiel, wenn die Person nur am Rande auftaucht und Inhalt oder Botschaft des Films auch ohne die Person gleich bleiben würden. Ladet ihr zum Beispiel ein Video von einem Skater in der Fußgängerzone hoch, muss dieser mit dem Hochladen einverstanden sein. Von einem Passanten, der währenddessen nur im Hintergrund durch das Bild läuft, braucht ihr keine Einwilligung. Bleibt dieser Passant aber z.B. stehen und fragt, was ihr für einen Film dreht, dürft ihr nicht einfach ohne sein Einverständnis „die Kamera draufhalten“ und das Video später hochladen, weil er dann in den Mittelpunkt des Films rückt.

Eine weitere Ausnahme ergibt sich, wenn die Person im Hintergrund in eine „peinliche“ Situation kommt. Stolpert im Skater-Beispiel z.B. im Hintergrund der Passant, dürft ihr diese Szene ohne seine Einwilligung nicht hochladen.

Macht ihr hingegen nur einen Film für euch selbst, den ihr nicht ins Internet stellen wollt, sind die Regeln nicht ganz so streng. Aber abzuwägen, was noch erlaubt ist und was nicht, ist nicht ganz einfach. Im Ergebnis sollte immer „fair geht vor“ gelten. Wenn euch jemand bittet, keine Aufnahmen von ihm zu machen, wieso auch immer, respektiert seinen Wunsch und hört mit dem Filmen auf bzw. löscht den Take.

Noch etwas: Wenn ihr das Einverständnis einer Person bekommt, egal ob für das Filmen oder auch das Hochladen, müsst ihr darauf achten, dass die Person in der Lage ist, eure Bitte richtig einzuschätzen. Das ist z.B. ein Problem bei Kindern unter 14 Jahren. Hier müssen die Erziehungsberechtigten einverstanden sein. Oder bei Menschen, die betrunken sind. Auch hier gilt - und ganz besonders - „fair geht vor“.

Wichtig: Wer von einer Person ohne deren Einverständnis Filmaufnahmen macht, die deren Hilfslosigkeit zur Schau stellen oder diese in besonders geschützten Räumen (wie dem eigenen Zuhause oder in einer Umkleidekabine) ohne ihr Einverständnis filmt, der macht sich gemäß § 201a Strafgesetzbuch strafbar.

Text wurde verfasst von der Cyber Law Clinic: www.jura.uni-hamburg.de